Designentwurf 1, Look A. Artikelseite. Text und Zahlen sind Beispiele. Bühnen: Startseite · Artikel · Akademie-Themenseite
Suche
Rechtsupdate
Arbeitsrecht & Personal · Ratgeber

Arbeitszeiterfassung 2026: Was Betriebe jetzt wirklich tun müssen

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen. Das gilt seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 und betrifft auch kleine Betriebe und Minijobber. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz bisher nicht vor, die Aufzeichnung muss aber vollständig, verlässlich und zugänglich sein.

Redaktion Rechtspeziell AkademieVeröffentlicht 15.09.2026 · 7 Minuten Lesezeit
Rechtsstand 15.09.2026Alle BranchenAuch für Studiobetreiber
Studioleiterin und Mitarbeiter besprechen am Empfang eine Auswertung auf dem TabletKI-generiert
Arbeitszeiten gehören in ein System, nicht auf Zettel an der Theke.

Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch für meinen Betrieb?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht leitet die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz ab: Arbeitgeber müssen ein System einführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst wird. Eine Ausnahme für Kleinbetriebe kennt der Beschluss nicht. Betroffen sind Vollzeitkräfte ebenso wie Teilzeitkräfte, Aushilfen und Minijobber.

Grundlage ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019. Danach müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Zeiterfassung einzurichten. Der deutsche Gesetzgeber hat die Einzelheiten noch nicht geregelt, die Pflicht selbst besteht aber bereits.

Was genau muss ich aufzeichnen?

Erfasst werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und damit ihre Dauer, einschließlich der Pausen und der Überstunden. Es genügt nicht, nur die Überschreitung von acht Stunden zu notieren, wie es das Arbeitszeitgesetz schon länger verlangt.

BeschäftigteWas erfassenBesonderheit
Festangestellte in Voll- und TeilzeitBeginn, Ende, Pausen, ÜberstundenAufbewahrung mindestens zwei Jahre
Minijobber und kurzfristig BeschäftigteBeginn, Ende, Dauer je ArbeitstagZusätzliche Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz
Freie Mitarbeiter mit echtem Honorarvertragkeine Pflicht des AuftraggebersVorsicht bei Scheinselbständigkeit
Praxisbeispiel FitnessstudioEin Studio mit vier Festangestellten, sechs Minijobbern an der Theke und acht Kurstrainern auf Honorarbasis muss für zehn Personen Zeiten erfassen. Für die Kurstrainer gilt die Pflicht nur dann nicht, wenn sie tatsächlich selbständig arbeiten. Stellt die Rentenversicherung später eine Beschäftigung fest, fehlen für Jahre die Nachweise.

Reicht eine Excel-Liste oder brauche ich ein elektronisches System?

Derzeit ist die Form frei. Eine Tabelle oder ein Stundenzettel auf Papier ist zulässig, solange die Aufzeichnung vollständig ist und nicht nachträglich unbemerkt geändert werden kann. Der Arbeitgeber darf die Erfassung an die Beschäftigten delegieren, bleibt aber verantwortlich und muss stichprobenartig kontrollieren.

Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht die elektronische Erfassung als Regel vor, mit Übergangsfristen nach Betriebsgröße. Wer heute ein System einführt, sollte deshalb eines wählen, das elektronisch arbeitet und Auswertungen für die Behörde liefern kann.

Ist Vertrauensarbeitszeit noch erlaubt?

Ja, aber anders als bisher. Beschäftigte dürfen weiter selbst entscheiden, wann sie arbeiten. Die Zeiten müssen trotzdem aufgezeichnet werden. Vertrauensarbeitszeit bedeutet künftig Freiheit bei der Lage der Arbeitszeit, nicht Verzicht auf die Dokumentation.

Was droht, wenn ich nichts erfasse?

Ein Bußgeld gibt es für den bloßen Verstoß gegen die Erfassungspflicht noch nicht unmittelbar. Die Arbeitsschutzbehörde kann aber die Einführung eines Systems anordnen, und wer diese Anordnung missachtet, riskiert ein Bußgeld. Schwerer wiegt das Risiko im Streitfall: Fehlen Aufzeichnungen, hat der Arbeitgeber bei Überstundenklagen und Prüfungen der Rentenversicherung schlechte Karten.

Häufige Fragen

Müssen auch leitende Angestellte ihre Zeiten erfassen?

Nach derzeitigem Stand ja, soweit sie unter das Arbeitsschutzgesetz fallen. Ob der Gesetzgeber Ausnahmen für leitende Angestellte schafft, ist offen.

Darf ich per App mit Standortdaten erfassen?

Nur, wenn es für die Zeiterfassung erforderlich ist und die Beschäftigten informiert wurden. Eine dauerhafte Ortung ist datenschutzrechtlich nicht zulässig.

Wie lange muss ich die Aufzeichnungen aufbewahren?

Mindestens zwei Jahre. Für die Lohnabrechnung gelten längere steuerliche Fristen, deshalb empfiehlt sich eine einheitliche Aufbewahrung.

Gilt die Pflicht auch im Homeoffice?

Ja. Der Arbeitsort ändert nichts an der Pflicht, das System muss die Erfassung auch von außerhalb ermöglichen.

Quellen

  1. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21
  2. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18
  3. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz, § 17 Mindestlohngesetz
So setzen Sie das um

Von der Pflicht zur Lösung in drei Schritten

Erst prüfen, dann einführen, dann an einem Ort verwalten. Der erste Schritt kostet nichts.

1 · KostenlosVorlage ArbeitszeitnachweisAls PDF und Tabelle, mit Hinweisen für Minijobber. Kommt per E-Mail.Vorlage anfordern
2 · SecData-LösungZeiterfassung mit Smart O'ClockRechtskonforme Erfassung per Terminal, Browser oder App, mit Auswertung für Prüfungen.Lösung ansehen
3 · UnternehmensNaviModul PersonalZeiten, Personalakte und Unterweisungen an einem Ort. Registrierung kostenlos.Kostenlos registrieren
Vertiefen in der Akademie

Arbeitsrecht für Arbeitgeber: ansehen oder lesen

eSeminarArbeitsrecht von A bis ZArbeitszeit, Befristung, Abmahnung, Kündigung: das komplette Arbeitsrecht als Video.
eBookArbeitszeiterfassungDer Beschluss des Bundesarbeitsgerichts und was er für die Praxis bedeutet, zum Nachlesen.
24,95 €Ansehen

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 15.09.2026. Zuletzt geprüft: 15.09.2026.

Transparenz: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI recherchiert und geschrieben, redaktionell geprüft und freigegeben. Das Titelbild ist KI-generiert.

Rechtsupdate, alle 14 Tage

Drei Artikel, ein Urteil, die nächsten Fristen.